Kritis §
Im Sinne der EU-Richtlinie 2008/114/EG ist eine kritische Infrastruktur eine Anlage, ein System oder ein Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da ihre Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten.
Kritische Infrastrukturen (kurz KRITIS) sind häufig vernetzt und hängen voneinander ab, was zu Risiken und Kaskadeneffekten führen kann.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe gliedert kritische Infrastrukturen in neun Sektoren mit entsprechenden Branchen:
1.Energie: Elektrizität, Gas, Mineralöl (§ 2 BSI-KritisV)
2.Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, Öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSI-KritisV)
3.Ernährung: Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel (§ 4 BSI-KritisV)
4.Informationstechnik und Telekommunikation (§ 5 BSI-KritisV)
5.Gesundheit: Medizinische Versorgung, Arzneimittel und Impfstoffe, Labore (§ 6 BSI-KritisV)
6.Finanz- und Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen, Finanzdienstleister (§ 7 BSI-KritisV)
7.Transport und Verkehr: Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt, Schienenverkehr, Straßenverkehr, Logistik (§ 8 BSI-KritisV)
8.Staat und Verwaltung: Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Notfall-/ Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz
9.Medien und Kultur: Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse, Kulturgut, symbolträchtige Bauwerke
Aufgrund der fortschreitenden und intensiven Nutzung von Informationstechnologie in den kritischen Infrastrukturen wendet sich das Interesse auch den kritischen Informationsinfrastrukturen zu.
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